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711.1 GOPBG CH-SO

§ 119 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Aufgaben a) Grundsatz

Natur- und Heimatschutz
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§ 119 PBG · 1. Aufgaben a) Grundsatz

1. Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz.

2. Die Massnahmen des Naturschutzes bezwecken den Schutz von Baum-, Gebüsch- und Schilfbeständen, naturnahen Erholungsräumen sowie von Pflanzen und Tieren und ihrem natürlichen Lebensraum. Sie bestehen in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen namentlich auch in einem ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestückung oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation.

3. Die Massnahmen des Heimatschutzes umfassen namentlich den Schutz von Landschafts-, Orts- und Strassenbildern, von zeitgenössischen und geschichtlich wertvollen Bauten und Bauteilen und Aussenräumen, von Natur- und Kulturdenkmälern und von Aussichtspunkten und historischen Stätten. Dabei ist auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen.

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