711.1
GOPBG
CH-SO
§ 118 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Reglemente der Gemeinden
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Ausführungsbestimmungen
§ 118 PBG · 2. Reglemente der Gemeinden
1. Die Gemeinden können in einem Reglement
a) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden anders regeln;
b) ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn dieses Gesetz und die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren ein Gebiet nicht abschliessend regeln;
c) abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren es gestattet.
2. Das Reglement ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.