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711.1 GOPBG CH-SO

§ 118 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Reglemente der Gemeinden

Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Ausführungsbestimmungen
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§ 118 PBG · 2. Reglemente der Gemeinden

1. Die Gemeinden können in einem Reglement

a) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden anders regeln;

b) ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn dieses Gesetz und die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren ein Gebiet nicht abschliessend regeln;

c) abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren es gestattet.

2. Das Reglement ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.

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