711.1
GOPBG
CH-SO
§ 117 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Ausführungsbestimmungen
§ 117 PBG · 1. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
1. Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, welche unter Vorbehalt von § 118 für alle Gemeinden gilt.