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711.1 GOPBG CH-SO

§ 117 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Ausführungsbestimmungen
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§ 117 PBG · 1. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

1. Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, welche unter Vorbehalt von § 118 für alle Gemeinden gilt.

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