711.1
GOPBG
CH-SO
§ 116 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Anschluss- und Benützungsgebühren
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 116 PBG · 2. Anschluss- und Benützungsgebühren
1. Verfügungen über Anschluss- und Benützungsgebühren erlässt der Gemeinderat.
2. Gegen die Verfügungen können die Betroffenen innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erheben.
3. Anschlussgebühren werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig. § 112 Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.