711.1
GOPBG
CH-SO
§ 115 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) vorzeitige Erstellung
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 115 PBG · d) vorzeitige Erstellung
1. Werden Erschliessungsanlagen vorzeitig (§ 101 Abs. 6) erstellt, wird das Verfahren nach § 111 ebenfalls durchgeführt.
2. Für unüberbaute Grundstücke werden jedoch die Beiträge zinslos gestundet, bis die Gemeinde den Kostenvorschuss zurückzuerstatten hat.
3. Werden vor der Rückerstattung des Kostenvorschusses weitere Grundstücke überbaut, haben die Bauinteressenten ihren Beitrag zu bezahlen. Die Gemeinde überweist diesen der Person, die den Kostenvorschuss geleistet hat.
4. Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.