711.1
GOPBG
CH-SO
§ 114 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) künftige Anlagen
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 114 PBG · c) künftige Anlagen
1. Für künftige öffentliche Erschliessungsanlagen kann die Gemeinde Beiträge vom Zeitpunkt an erheben, da der Grundeigentümer daraus Vorteile zieht.
2. Ein Vorteil liegt insbesondere vor, wenn der Grundeingentümer von der Pflicht, ähnliche Anlagen selber zu erstellen oder zu betreiben, im Hinblick auf die öffentliche Anlage befreit ist.
3. Für das Verfahren gilt sinngemäss § 111.