§ 113 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anlagen des Kantons
§ 113 PBG · Anlagen des Kantons
1. Erhebt der Kanton für den Bau von Kantonsstrassen gemäss § 14 des Strassengesetzes vom 24. September 2000 Erschliessungsbeiträge, so richtet sich die Bemessung des einzelnen Beitrages nach dem Anteil der kostenpflichtigen Unternehmung am Verkehrsaufkommen.
2. Kostenpflichtig sind Unternehmungen, welche den Ausbau der Kantonsstrassen durch ein Bauvorhaben unmittelbar verursachen (Änderung von Ein- und Ausfahrten, Einlenker, Verbreiterung der Strassenanlage usw.) oder - zusammen mit andern Dritten - durch ihren überdurchschnittlichen Beitrag am Verkehrsaufkommen den Bau oder Ausbau der Kantonsstrasse verursachen (Verbreiterung der Strasse, Ausbau von Kreiseln, Beseitigung von Engpässen usw.).
3. Massgebend für die Kostenbeteiligung sind - wo festgelegt - die zulässigen Verkehrsbewegungen, ansonsten die tatsächlichen.
4. Die Höhe der abgewälzten Kosten richtet sich nach dem Anteil der beitragspflichtigen Unternehmungen am gesamten Verkehrsaufkommen.
5. Zuständig für den Vollzug ist das Departement.
6. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung.