711.1
GOPBG
CH-SO
§ 112 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Fälligkeit und Pfandrecht
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 112 PBG · b) Fälligkeit und Pfandrecht
1. Die Beiträge sind mit der Vollendung der Anlage geschuldet und werden, unter Vorbehalt von Härtefällen, mit der Rechnungsstellung fällig.
2. Der Gemeinderat kann schon vorher Abschlagszahlungen festsetzen.
3. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Fälligkeit. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes das Eigentum gewechselt hat.
4. Für fällige Beiträge kann ein gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG ZGB) eingetragen werden.