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711.1 GOPBG CH-SO

§ 111 Planungs- und Baugesetz (PBG) - B. Erhebungen 1. Erschliessungsbeiträge a) Beitragsplan

Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
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§ 111 PBG · B. Erhebungen 1. Erschliessungsbeiträge a) Beitragsplan

1. Der Gemeinderat setzt bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest.

2. Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Er teilt den Grundeigentümern die Auflage und ihr Betreffnis schriftlich mit, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind.

3. Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Werden Einsprachen nicht gütlich erledigt, so kann gegen den Entscheid des Gemeinderates innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erhoben werden.

4. Beschwerden gegen die endgültige Belastung sind innerhalb der gleichen Frist direkt bei der Kantonalen Schätzungskommission einzureichen.

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