711.1
GOPBG
CH-SO
§ 110 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Bemessungsgrundsätze
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 110 PBG · 3. Bemessungsgrundsätze
1. Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen.
2. Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren.
3. Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen.
4. Die Bestimmungen des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall über die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 117 ff.) bleiben vorbehalten.