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711.1 GOPBG CH-SO

§ 11 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Massnahmen des Regierungsrates a) Fristansetzung und vorläufige Massnahmen

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 11 PBG · 3. Massnahmen des Regierungsrates a) Fristansetzung und vorläufige Massnahmen

1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Einwohnergemeinde

a) ihr für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemessene Fristen ansetzen;

b) bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne wenn nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Siedlungsgebiet und die Bauzone vorläufig abgrenzen.

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