711.1
GOPBG
CH-SO
§ 11 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Massnahmen des Regierungsrates a) Fristansetzung und vorläufige Massnahmen
Raumplanung - Ortsplanung
§ 11 PBG · 3. Massnahmen des Regierungsrates a) Fristansetzung und vorläufige Massnahmen
1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Einwohnergemeinde
a) ihr für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemessene Fristen ansetzen;
b) bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne wenn nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Siedlungsgebiet und die Bauzone vorläufig abgrenzen.