711.1
GOPBG
CH-SO
§ 109 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Anschluss- und Benützungsgebühren
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 109 PBG · 2. Anschluss- und Benützungsgebühren
1. Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation haben die Gemeinden Gebühren zu erheben. Sie können solche auch für den Anschluss an andere öffentliche Versorgungsanlagen vorsehen.
2. Für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen haben die Gemeinden Gebühren zu erheben.