711.1
GOPBG
CH-SO
§ 108 Planungs- und Baugesetz (PBG) - A. Arten und Bemessung 1. Erschliessungsbeiträge
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 108 PBG · A. Arten und Bemessung 1. Erschliessungsbeiträge
1. Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile, haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen.
2. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden.
3. Bezahlt die Gemeinde bei der Übernahme einer privaten Erschliessungsanlage (§ 105) eine Entschädigung oder erwirbt sie vorsorglich Land für eine öffentliche Erschliessungsanlage, so kann sie dafür gesondert Beiträge erheben.