711.1
GOPBG
CH-SO
§ 107 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Festsetzung von Entschädigungen
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
§ 107 PBG · 5. Festsetzung von Entschädigungen
1. Die in den §§ 104-106 vorgesehenen Entschädigungen werden im Schätzungsverfahren (§ 43) festgesetzt, sofern sich die Parteien nicht einigen können.