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711.1 GOPBG CH-SO

§ 107 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Festsetzung von Entschädigungen

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§ 107 PBG · 5. Festsetzung von Entschädigungen

1. Die in den §§ 104-106 vorgesehenen Entschädigungen werden im Schätzungsverfahren (§ 43) festgesetzt, sofern sich die Parteien nicht einigen können.

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