711.1
GOPBG
CH-SO
§ 106 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Anbringen von öffentlichen Tafeln usw.
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
§ 106 PBG · 4. Anbringen von öffentlichen Tafeln usw.
1. Der Kanton und die Gemeinden sind nach Anhören der Eigentümer befugt, auf Grundstücken und Bauten Tafeln mit Strassennamen, Höhenbezeichnungen und Angaben über Leitungen sowie Verkehrssignale, Beleuchtungseinrichtungen und dergleichen anzubringen.
2. Sie haben berechtigten Wünschen der Eigentümer Rechnung zu tragen und einen allfälligen Schaden zu ersetzen.
3. Bei Streitigkeiten über die Duldungspflicht entscheidet der Regierungsrat.