711.1
GOPBG
CH-SO
§ 105 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Übernahme durch die Gemeinde
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
§ 105 PBG · c) Übernahme durch die Gemeinde
1. Die Gemeinde hat in der Bauzone private Erschliessungsanlagen, die in den Nutzungsplänen zu öffentlichen Erschliessungsanlagen bestimmt sind, innert 15 Jahren zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen.
2. Die Entschädigung richtet sich nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts.
3. § 101 Absatz 4 ist sinngemäss anzuwenden.