711.1
GOPBG
CH-SO
§ 104 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Mitbenützung und Duldung
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
§ 104 PBG · b) Mitbenützung und Duldung
1. Ist die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage angezeigt und zumutbar, kann sie durch die Baubehörde nach Anhören der Beteiligten verfügt werden.
2. Die Grundeigentümer haben Erschliessungsanlagen, deren Lage durch einen Nutzungsplan oder durch die Baubehörde vorgeschrieben wird, zu dulden.
3. Die Belasteten sind zu entschädigen.