711.1
GOPBG
CH-SO
§ 103 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Private Anlagen a) Begriff und Zuständigkeit
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
§ 103 PBG · 3. Private Anlagen a) Begriff und Zuständigkeit
1. Private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Hausanschlüsse dienen einer oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten.
2. Sie sind nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten.