711.1
GOPBG
CH-SO
§ 102 Planungs- und Baugesetz (PBG) - e) Anschlüsse
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
§ 102 PBG · e) Anschlüsse
1. Alle Bauten sind an die öffentlichen Erschliessungsanlagen anzuschliessen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone darf ein Anschluss nur bewilligt werden, wenn sie bereits bestehen oder wenn für ihre Erstellung nach diesem Gesetz eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.