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711.1 GOPBG CH-SO

§ 101 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm

Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
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§ 101 PBG · c) Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm

1. Die Bauzone ist innert 15 Jahren zu erschliessen.

2. Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bauzone weitgehend überbaut und erschlossen sind, welche baureif sind und welche innert 5 Jahren baureif gemacht werden sollen (Erschliessungsbereich). Die Grösse des Erschliessungsbereiches hat in einem angemessenen Verhältnis zu jener der Bauzone zu stehen. Der Übersichtsplan ist nachzuführen.

3. Der Gemeinderat erstellt ein 5jähriges Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung erfolgt. Dazu gehören auch die Kosten für den Ausbau und Ersatz von Erschliessungsanlagen. Die Gemeindeversammlung kann hiefür Rahmenkredite beschliessen, die als gebundene Ausgaben gelten.

4. Die Gemeinde erstellt die Erschliessungsanlagen nach Programm und baulicher Entwicklung.

5. Dem Grundeigentümer steht ein Erschliessungsanspruch zu, den er nötigenfalls mit verwaltungsgerichtlicher Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen kann.

6. Die Gemeinde hat eine Erschliessungsanlage bereits vor dem im Erschliessungsprogramm festgesetzten Zeitpunkt zu erstellen, wenn ihr der erste Bauinteressent neben seinem Beitrag vorschussweise auch die restlichen Kosten bezahlt. Der Vorschuss ist für Anlagen innerhalb des Erschliessungsbereiches spätestens nach 5 Jahren, innerhalb der übrigen Bauzone spätestens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten.

7. Erstellt die Gemeinde eine Erschliessungsanlage nicht rechtzeitig, kann sie vom Regierungsrat hiezu verhalten werden.

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