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711.1 GOPBG CH-SO

§ 100 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Öffentliche Anlagen a) Zuständigkeit

Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Erschliessung
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§ 100 PBG · 2. Öffentliche Anlagen a) Zuständigkeit

1. Die Einwohnergemeinde erstellt und unterhält die öffentlichen Erschliessungsanlagen. Bestehende Verpflichtungen Privater bleiben vorbehalten.

2. Die Gemeinde erstellt insbesondere auch die Erschliessungsanlagen, die in den Nutzungsplänen als öffentliche vorgesehen sind.

3. Die Einwohnergemeinde erstellt, markiert und unterhält auch die Fusswege.

4. Für die Erschliessungsanlagen des Kantons, der Zweckverbände und anderer öffentlicher Erschliessungsträger bleiben die besonderen Regelungen vorbehalten.

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