Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 10 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Zeitliche Durchführung

Raumplanung - Ortsplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 PBG · 2. Zeitliche Durchführung

1. Die Einwohnergemeinde hat die Ortsplanung beförderlich durchzuführen. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament erteilt werden.

2. Sie hat die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern.

← § 9 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 11 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →