711.1
GOPBG
CH-SO
§ 10 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Zeitliche Durchführung
Raumplanung - Ortsplanung
§ 10 PBG · 2. Zeitliche Durchführung
1. Die Einwohnergemeinde hat die Ortsplanung beförderlich durchzuführen. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament erteilt werden.
2. Sie hat die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern.