711.1
GOPBG
CH-SO
§ 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 PBG · 1. Zweck
1. Das Gesetz erstrebt eine zweckmässige, haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes. Es sorgt für die Erhaltung des Kulturlandes und für eine nachhaltige Entwicklung des Kantons, der Regionen und Ortschaften.
2. Es regelt die Ausführung und den Unterhalt von Bauten möglichst einheitlich und übersichtlich und sorgt namentlich dafür, dass die Bauten hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit den jeweiligen sozialen, technischen und ökologischen Anforderungen entsprechen und eine hohe Siedlungsqualität gewährleisten.
3. Es schützt Ortschaften, Landschaften und Kulturdenkmäler vor Beeinträchtigungen und sorgt für den Schutz der Grundlagen von Natur und Leben.