Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.15 JaPV CH-SO

§ 9 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Zulassung zur praktischen Jagdprüfung

Jagdprüfung - Praktische Jagdprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 JaPV · Zulassung zur praktischen Jagdprüfung

1. Zur praktischen Jagdprüfung wird zugelassen, wer das Waffen- und Sicherheitsmodul besucht hat.

← § 8 JaPV Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Wahl § 10 JaPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →