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626.15 JaPV CH-SO

§ 6 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Pflichtmodule

Praktischer Jagdlehrgang
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§ 6 JaPV · Pflichtmodule

1. Pflichtmodule sind praxisbezogene Ausbildungen, die besucht werden müssen.

2. Jedes Pflichtmodul darf nur einmal besucht werden. Ausgenommen sind Personen, welche die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden haben.

3. Das Departement legt den Inhalt der Pflichtmodule in einer Weisung fest.

4. Die Fachstelle kann die Organisation und die Durchführung der Pflichtmodule Dritten übertragen.

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