626.15
JaPV
CH-SO
§ 4 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Zulassung zum praktischen Jagdlehrgang
Praktischer Jagdlehrgang
§ 4 JaPV · Zulassung zum praktischen Jagdlehrgang
1. Zum praktischen Jagdlehrgang zugelassen wird, wer das 16. Altersjahr vollendet und die Gebühr für den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung bezahlt hat.