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626.15 JaPV CH-SO

§ 4 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Zulassung zum praktischen Jagdlehrgang

Praktischer Jagdlehrgang
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§ 4 JaPV · Zulassung zum praktischen Jagdlehrgang

1. Zum praktischen Jagdlehrgang zugelassen wird, wer das 16. Altersjahr vollendet und die Gebühr für den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung bezahlt hat.

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