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626.15 JaPV CH-SO

§ 3 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Entschädigung

Prüfungskommission
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§ 3 JaPV · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.

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