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626.15 JaPV CH-SO

§ 21 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Übergangsbestimmung

Jagdprüfung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 21 JaPV · Übergangsbestimmung

1. Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2021 zum Jagdlehrgang angemeldet und bis zum Inkrafttreten der Teilrevision am 1. Januar 2022 die Jagdprüfung (praktische und theoretische Prüfung) noch nicht bestanden haben, richten sich das Prüfungsverfahren sowie allfällige Prüfungswiederholungen ab dem 1. Januar 2022 nach der neuen Fassung der Verordnung und der Weisung des Departements. Per 31. Dezember 2021 bereits bestandene Teilprüfungen werden angerechnet.

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