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626.15 JaPV CH-SO

§ 20 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Beschwerde

Jagdprüfung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 20 JaPV · Beschwerde

1. Gegen den Entscheid der Prüfungskommission aufgrund dieser Verordnung kann beim Departement innert zehn Tagen Beschwerde eingereicht werden.

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