626.15
JaPV
CH-SO
§ 2 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Pflichten
Prüfungskommission
§ 2 JaPV · Pflichten
1. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Jagdprüfung sachlich und unabhängig abzunehmen. Die Ausstandsgründe gemäss §§ 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 sind sinngemäss anzuwenden.