626.15
JaPV
CH-SO
§ 18 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Wiederholung der Jagdprüfung
Jagdprüfung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 JaPV · Wiederholung der Jagdprüfung
1. Wer Teilprüfungen der praktischen oder Fächer der theoretischen Jagdprüfung nicht besteht, kann diese innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren einmal wiederholen. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2. Wer innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nicht alle Prüfungen bestanden hat, muss die ganze praktische oder theoretische Jagdprüfung wiederholen.
3. Werden die Mindestanforderungen bei der Teilprüfung Schiessen mit Schrot und Kugel nicht erreicht, kann das Schiessprogramm am gleichen Tag einmal wiederholt werden.
4. Zur Wiederholung von Teilprüfungen, der ganzen praktischen oder Teilen der theoretischen Prüfung wird zugelassen, wer die Gebühr für die Wiederholung bezahlt hat.