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626.15 JaPV CH-SO

§ 17 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Unlauter erbrachte Prüfungsleistung

Jagdprüfung - Theoretische Jagdprüfung
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§ 17 JaPV · Unlauter erbrachte Prüfungsleistung

1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden.

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