626.15
JaPV
CH-SO
§ 17 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Unlauter erbrachte Prüfungsleistung
Jagdprüfung - Theoretische Jagdprüfung
§ 17 JaPV · Unlauter erbrachte Prüfungsleistung
1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden.