626.15
JaPV
CH-SO
§ 16 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Bestehen der theoretischen Jagdprüfung
Jagdprüfung - Theoretische Jagdprüfung
§ 16 JaPV · Bestehen der theoretischen Jagdprüfung
1. Die theoretische Jagdprüfung hat bestanden, wer in keinem Fach mit einer Note unter 4.0 bewertet ist.
2. Das Ergebnis der theoretischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.