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626.15 JaPV CH-SO

§ 14 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Inhalt der theoretischen Jagdprüfung

Jagdprüfung - Theoretische Jagdprüfung
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§ 14 JaPV · Inhalt der theoretischen Jagdprüfung

1. Die theoretische Jagdprüfung wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt.

2. Es wird das erworbene Wissen aus den im Jagdlehrgang verwendeten Jagdlehrmitteln, der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung sowie den Pflichtmodulen geprüft.

3. Das Departement legt in einer Weisung fest, welche Jagdlehrmittel geprüft werden.

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