626.15
JaPV
CH-SO
§ 13 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Zulassung zur theoretischen Jagdprüfung
Jagdprüfung - Theoretische Jagdprüfung
§ 13 JaPV · Zulassung zur theoretischen Jagdprüfung
1. Zur theoretischen Jagdprüfung werden nur Personen zugelassen
a) die handlungsfähig sind;
b) gegen die keine Ausschlussgründe gemäss Jagdgesetz vorliegen;
c) die den Nachweis erbringen, dass sie den praktischen Jagdlehrgang abgeschlossen haben.