Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.15 JaPV CH-SO

§ 13 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Zulassung zur theoretischen Jagdprüfung

Jagdprüfung - Theoretische Jagdprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 JaPV · Zulassung zur theoretischen Jagdprüfung

1. Zur theoretischen Jagdprüfung werden nur Personen zugelassen

a) die handlungsfähig sind;

b) gegen die keine Ausschlussgründe gemäss Jagdgesetz vorliegen;

c) die den Nachweis erbringen, dass sie den praktischen Jagdlehrgang abgeschlossen haben.

← § 12 JaPV Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Wahl § 14 JaPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →