626.15
JaPV
CH-SO
§ 12 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Prüfungsabbruch
Jagdprüfung - Praktische Jagdprüfung
§ 12 JaPV · Prüfungsabbruch
1. Verletzt eine Person während der praktischen Jagdprüfung die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit den Jagdwaffen, wird die Jagdprüfung abgebrochen und darf nicht fortgesetzt werden. Die praktische Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.