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626.15 JaPV CH-SO

§ 11 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Bestehen der praktischen Jagdprüfung

Jagdprüfung - Praktische Jagdprüfung
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§ 11 JaPV · Bestehen der praktischen Jagdprüfung

1. Die praktische Jagdprüfung hat bestanden, wer jeweils die Mindestanforderungen der beiden Teilprüfungen gemäss § 10 Absatz 1 erfüllt.

2. Die Bewertung besteht aus "bestanden" und "nicht bestanden".

3. Das Ergebnis der praktischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.

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