626.15
JaPV
CH-SO
§ 11 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Bestehen der praktischen Jagdprüfung
Jagdprüfung - Praktische Jagdprüfung
§ 11 JaPV · Bestehen der praktischen Jagdprüfung
1. Die praktische Jagdprüfung hat bestanden, wer jeweils die Mindestanforderungen der beiden Teilprüfungen gemäss § 10 Absatz 1 erfüllt.
2. Die Bewertung besteht aus "bestanden" und "nicht bestanden".
3. Das Ergebnis der praktischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.