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626.15 JaPV CH-SO

§ 10 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Inhalt der praktischen Jagdprüfung

Jagdprüfung - Praktische Jagdprüfung
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§ 10 JaPV · Inhalt der praktischen Jagdprüfung

1. Die praktische Prüfung besteht aus folgenden beiden Teilprüfungen

a)* Waffenhandhabung und Verhalten auf dem Jagdparcours;

b)* Schiessen mit Schrot und Kugel.

2. Das Departement legt in einer Weisung den Ablauf der praktischen Jagdprüfung fest.

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