626.15
JaPV
CH-SO
§ 1 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Wahl
Prüfungskommission
§ 1 JaPV · Wahl
1. Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von zehn Mitgliedern. Wählbar sind nur jagdberechtigte Personen. Bei der Wahl ist auf die fachliche Kompetenz zu achten. Die Kommission konstituiert sich selbst.