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626.15 JaPV CH-SO

§ 1 Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Wahl

Prüfungskommission
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§ 1 JaPV · Wahl

1. Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von zehn Mitgliedern. Wählbar sind nur jagdberechtigte Personen. Bei der Wahl ist auf die fachliche Kompetenz zu achten. Die Kommission konstituiert sich selbst.

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