Jagdprüfungsverordnung (JaPV) - Wahl (JaPV)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1. Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von zehn Mitgliedern. Wählbar sind nur jagdberechtigte Personen. Bei der Wahl ist auf die fachliche Kompetenz zu achten. Die Kommission konstituiert sich selbst.
1. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Jagdprüfung sachlich und unabhängig abzunehmen. Die Ausstandsgründe gemäss §§ 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 sind sinngemäss anzuwenden.
1. Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.
1. Zum praktischen Jagdlehrgang zugelassen wird, wer das 16. Altersjahr vollendet und die Gebühr für den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung bezahlt hat.
1. Der praktische Jagdlehrgang umfasst den Besuch der Pflichtmodule sowie die Leistung hegerischer Tätigkeiten.
1. Pflichtmodule sind praxisbezogene Ausbildungen, die besucht werden müssen.
2. Jedes Pflichtmodul darf nur einmal besucht werden. Ausgenommen sind Personen, welche die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden haben.
3. Das Departement legt den Inhalt der Pflichtmodule in einer Weisung fest.
4. Die Fachstelle kann die Organisation und die Durchführung der Pflichtmodule Dritten übertragen.
1. Hegerische Tätigkeiten sind Arbeiten zu Gunsten der Wildtiere und ihren Lebensräumen.
2. Während des praktischen Jagdlehrgangs müssen mindestens 25 Hegestunden geleistet werden.
3. Das Departement entscheidet abschliessend über die Anerkennung der hegerischen Tätigkeiten.
1. Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
1. Zur praktischen Jagdprüfung wird zugelassen, wer das Waffen- und Sicherheitsmodul besucht hat.
1. Die praktische Prüfung besteht aus folgenden beiden Teilprüfungen
a)* Waffenhandhabung und Verhalten auf dem Jagdparcours;
b)* Schiessen mit Schrot und Kugel.
2. Das Departement legt in einer Weisung den Ablauf der praktischen Jagdprüfung fest.
1. Die praktische Jagdprüfung hat bestanden, wer jeweils die Mindestanforderungen der beiden Teilprüfungen gemäss § 10 Absatz 1 erfüllt.
2. Die Bewertung besteht aus "bestanden" und "nicht bestanden".
3. Das Ergebnis der praktischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.
1. Verletzt eine Person während der praktischen Jagdprüfung die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit den Jagdwaffen, wird die Jagdprüfung abgebrochen und darf nicht fortgesetzt werden. Die praktische Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.
1. Zur theoretischen Jagdprüfung werden nur Personen zugelassen
a) die handlungsfähig sind;
b) gegen die keine Ausschlussgründe gemäss Jagdgesetz vorliegen;
c) die den Nachweis erbringen, dass sie den praktischen Jagdlehrgang abgeschlossen haben.
1. Die theoretische Jagdprüfung wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt.
2. Es wird das erworbene Wissen aus den im Jagdlehrgang verwendeten Jagdlehrmitteln, der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung sowie den Pflichtmodulen geprüft.
3. Das Departement legt in einer Weisung fest, welche Jagdlehrmittel geprüft werden.
1. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei als höchste Note die 6 gilt.
2. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden gleich gewichtet und es wird pro Fach der Mittelwert gebildet.
3. ...
1. Die theoretische Jagdprüfung hat bestanden, wer in keinem Fach mit einer Note unter 4.0 bewertet ist.
2. Das Ergebnis der theoretischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskommission festgestellt.
1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden.
1. Wer Teilprüfungen der praktischen oder Fächer der theoretischen Jagdprüfung nicht besteht, kann diese innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren einmal wiederholen. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2. Wer innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nicht alle Prüfungen bestanden hat, muss die ganze praktische oder theoretische Jagdprüfung wiederholen.
3. Werden die Mindestanforderungen bei der Teilprüfung Schiessen mit Schrot und Kugel nicht erreicht, kann das Schiessprogramm am gleichen Tag einmal wiederholt werden.
4. Zur Wiederholung von Teilprüfungen, der ganzen praktischen oder Teilen der theoretischen Prüfung wird zugelassen, wer die Gebühr für die Wiederholung bezahlt hat.
1. Wer den theoretischen und den praktischen Teil der Jagdprüfung bestanden hat, erhält den Jagdfähigkeitsausweis.
1. Gegen den Entscheid der Prüfungskommission aufgrund dieser Verordnung kann beim Departement innert zehn Tagen Beschwerde eingereicht werden.
1. Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2021 zum Jagdlehrgang angemeldet und bis zum Inkrafttreten der Teilrevision am 1. Januar 2022 die Jagdprüfung (praktische und theoretische Prüfung) noch nicht bestanden haben, richten sich das Prüfungsverfahren sowie allfällige Prüfungswiederholungen ab dem 1. Januar 2022 nach der neuen Fassung der Verordnung und der Weisung des Departements. Per 31. Dezember 2021 bereits bestandene Teilprüfungen werden angerechnet.