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626.12 JaV CH-SO

§ 9 Jagdverordnung (JaV) - Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise

Jagdberechtigung - Jagdprüfung
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§ 9 JaV · Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise

1. Es werden alle Jagdfähigkeitsausweise aus der Schweiz anerkannt.

2. Jagdfähigkeitsausweise aus Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden als gleichwertig anerkannt, sofern die betreffende Person den Nachweis erbringt, dass sie mindestens zwei Jahre im betreffenden Land Wohnsitz gehabt hat.

3. Das Departement kann die Jagdfähigkeitsausweise weiterer Länder anerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ausbildungslehrgang und die Jagdprüfung vergleichbar sind.

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