626.12
JaV
CH-SO
§ 7 Jagdverordnung (JaV) - Pachtzins
Revierjagd - Verpachtung
§ 7 JaV · Pachtzins
1. Der Pachtzins ist alljährlich bis 15. Dezember für das nachfolgende Kalenderjahr zu entrichten.
2. Der Pachtzins kann ermässigt werden, wenn die Jagd auf mindestens zehn Prozent der bejagdbaren Waldfläche eingeschränkt ist und diese Einschränkung mindestens drei Jahre anhält.