626.12
JaV
CH-SO
§ 59 Jagdverordnung (JaV) - Aufgaben der Jagdkommission
Ausführungsbestimmungen
§ 59 JaV · Aufgaben der Jagdkommission
1. Die Jagdkommission hat insbesondere beratende Aufgaben
a) bei der Festlegung der Abschusspläne für Rothirsch und Gämse;
b) bei der Bestimmung von besonders wildschadensgefährdeten Gebieten;
c) beim Erlass von Massnahmen zum Lebensraumschutz;
d) bei Massnahmen zur Information und Forschung.