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626.12 JaV CH-SO

§ 59 Jagdverordnung (JaV) - Aufgaben der Jagdkommission

Ausführungsbestimmungen
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§ 59 JaV · Aufgaben der Jagdkommission

1. Die Jagdkommission hat insbesondere beratende Aufgaben

a) bei der Festlegung der Abschusspläne für Rothirsch und Gämse;

b) bei der Bestimmung von besonders wildschadensgefährdeten Gebieten;

c) beim Erlass von Massnahmen zum Lebensraumschutz;

d) bei Massnahmen zur Information und Forschung.

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