626.12
JaV
CH-SO
§ 58 Jagdverordnung (JaV) - Jagdkommission
Ausführungsbestimmungen
§ 58 JaV · Jagdkommission
1. Die Jagdkommission besteht aus maximal neun Mitgliedern.
2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz.
3. Bei der Zusammensetzung der Jagdkommission sind die Interessen der Jagdberechtigten, der Wildtierbiologie, der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Vogelschutzes zu berücksichtigen.