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626.12 JaV CH-SO

§ 56 Jagdverordnung (JaV) - Ordnungsbussen

Strafbestimmungen
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§ 56 JaV · Ordnungsbussen

1. Das Departement ist für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständig.

2. Die Übertretungstatbestände sowie die entsprechenden Ordnungsbussen sind in Anhang 3 geregelt.

3. Fehlabschüsse werden nur dann im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn der betreffende Jäger oder die betreffende Jägerin innerhalb von 24 Stunden Selbstanzeige bei der Fachstelle erstattet.

4. Erfüllt eine Person mehrere Übertretungstatbestände und übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 300 Franken, wird für alle Übertretungstatbestände das ordentliche Verfahren durchgeführt.

5. Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.

6. Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.

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