626.12
JaV
CH-SO
§ 55 Jagdverordnung (JaV) - Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
Finanzielles
§ 55 JaV · Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
1. Die Fachstelle berechnet anhand der nachgewiesenen Vorkommen und der Verbreitung der Grossraubtiere im Kanton die Belastung der einzelnen Jagdreviere durch Grossraubtiere.
2. Die Berechnungen bilden die Grundlage für eine allfällige Entschädigung an die Jagdvereine.