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626.12 JaV CH-SO

§ 54 Jagdverordnung (JaV) - Auszahlung der Entschädigung

Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
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§ 54 JaV · Auszahlung der Entschädigung

1. Wurden Verhütungsmassnahmen nur unvollständig oder unzweckmässig getroffen, kann das Departement die Entschädigung angemessen reduzieren.

2. Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.

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