626.12
JaV
CH-SO
§ 54 Jagdverordnung (JaV) - Auszahlung der Entschädigung
Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
§ 54 JaV · Auszahlung der Entschädigung
1. Wurden Verhütungsmassnahmen nur unvollständig oder unzweckmässig getroffen, kann das Departement die Entschädigung angemessen reduzieren.
2. Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.