626.12
JaV
CH-SO
§ 52 Jagdverordnung (JaV) - Ermittlung der Entschädigung
Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
§ 52 JaV · Ermittlung der Entschädigung
1. Die Schadenabschätzung erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Land- und Waldwirtschaftsverbände.
2. Das Departement erlässt eine Weisung für die Durchführung der Schadenabschätzung.