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626.12 JaV CH-SO

§ 52 Jagdverordnung (JaV) - Ermittlung der Entschädigung

Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
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§ 52 JaV · Ermittlung der Entschädigung

1. Die Schadenabschätzung erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Land- und Waldwirtschaftsverbände.

2. Das Departement erlässt eine Weisung für die Durchführung der Schadenabschätzung.

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