626.12
JaV
CH-SO
§ 51 Jagdverordnung (JaV) - Vertretung Jagdverein
Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
§ 51 JaV · Vertretung Jagdverein
1. Kommt eine Beteiligung des Jagdvereins in Frage, muss ein Vertreter oder eine Vertreterin des Jagdvereins bei der Abschätzung anwesend sein.
2. Die Jagdvereine melden der Fachstelle eine zuständige Person sowie eine Stellvertretung für das Abschätzen von Wildschaden.