626.12
JaV
CH-SO
§ 49 Jagdverordnung (JaV) - Zeitpunkt der Abschätzung
Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
§ 49 JaV · Zeitpunkt der Abschätzung
1. Die Abschätzung eines Wildschadens muss bei anstehenden Erntearbeiten spätestens vier Tage nach Eingang der Schadenmeldung erfolgen.
2. Wenn eine sachverständige Person beigezogen werden muss, entscheidet diese im Rahmen von Absatz 1 über den Zeitpunkt der obligatorischen Abschätzung des Wildschadens.